VERWANDTE SEITEN
Glossar
|
|
|
|
|
|
SCHMUCKLEXIKON-INDEX
LEITSEITEN & SPECIALS
|
|
|
Deutsche Gesetze über d. Feingehalt d. Gold- u. Silberwaren, Teil 3 (Schmucklexikon)
Dies ist keine offizielle Gesetzessammlung, sondern sie beschreibt lediglich den Kenntnisstand des nicht juristisch versierten Autors zum Zeitpunkt der Erstellung. Obwohl sorgfältig zusammen getragen, ist es möglich, dass die angegebenen Texte irrelevant, fehlerhaft, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. Für Rechtsberatungen wenden Sie sich bitte an einen dazu befugten Juristen Ihres Vertrauens.
|
|
Bekanntmachung betr. die Bestimmung der Form des Stempelzeichens
zur Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten
vom 7.1.1886 (BGBl. S.1)
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16.7.1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 120) hat der Bundesrat folgende Bestimmung getroffen:
|
Das Stempelzeichen für die Gold- und Silbergeräte muß enthalten:
1. die Reichskrone,
2. das Sonnenzeichen für Gold- oder das Mondsichelzeichen für Silber,
3. die Angabe des Feingehalts in Tausendteilen und
4. die Firma oder die in Gemäßheit des Gesetzes vom 30.11.1874 eingetragene Schutzmarke des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist.
Die Krone muß bei Goldgeräten in dem Sonnenzeichen, bei Silbergeräten rechts neben dem Mondsichelzeichen sich befinden.
|

Dies ist nicht die Webpräsenz der präsentierten Goldschmiede und Goldschmiedinnen, und sie spiegelt nicht deren Meinung wider, aber sie ist inspiriert durch deren Schmuck und mit diesem illustriert.
Für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen wird keine Gewähr übernommen. Es wurde sehr sorgfältig recherchiert, dennoch haben sich mit Sicherheit Ungenauigkeiten und Fehler eingeschlichen. Entsprechende Mitteilungen oder Anregungen zur Entwicklung dieser Website sind sehr erwünscht. Benutzen Sie dazu bitte Feedback oder die Kontaktadressen. Alle Rechte vorbehalten!
|
|
|