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Deutsche Gesetze über d. Feingehalt v. Gold- u. Silberwaren (Schmucklexikon)
Dies ist keine offizielle Gesetzessammlung, sondern sie beschreibt lediglich den Kenntnisstand des nicht juristisch versierten Autors zum Zeitpunkt der Erstellung. Obwohl sorgfältig zusammen getragen, ist es möglich, dass die angegebenen Texte irrelevant, fehlerhaft, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. Für Rechtsberatungen wenden Sie sich bitte an einen dazu befugten Juristen Ihres Vertrauens.
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Unter der Bezeichnung 'Stempelgesetz' wird gewöhnlich das 'Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren', ergänzt durch die 'Bekanntmachung betreffend die Bestimmung der Form des Stempelzeichens ...' verstanden. Diese beiden Gesetzeswerke werden nachfolgend aufgeführt:
Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
vom 16.7.1884 (in Kraft seit 1.1.1888; BGBl. S. 120))
Mit Änderungen vom
24.3.1934 (BGBl. I S. 240)
24.5.1968 (BGBl. S. 528)
2.3.1974 (BGBl. S. 590)
12.3.1976 (BGBl. S. 513)
§ 1 [Feingehalt]
Gold- und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalt angefertigt und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.
§ 2 [Angabe des Feingehalts auf Geräte]
(1) Auf goldenen Geräten darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausendteilen, auf silbernen Geräten nur in 800 oder mehr Tausendteilen angegeben werden.
(2) Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen der Ware noch auch in deren einzelnen Bestandteilen bei goldenen Geräten mehr als fünf, bei silbernen Geräten mehr als acht Tausendteile unter dem angegebenen Feingehalt bleiben. Vorbehaltlich dieser Abweichung muß der Gegenstand im Ganzen und mit der Lötung eingeschmolzen den angegebenen Feingehalt haben.
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§ 3 [Stempelzeichen]
Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. Die Form des Stempelzeichens wird durch den Bundesrat gestimmt.
§ 4 [Uhrgehäuse]
Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 und 3.
§ 5 [Stempelung von Schmucksachen]
(1) Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden und ist in diesem Falle der letztere in Tausendteilen anzugeben.
(2) Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.
(3) Das vom Bundesrat gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.
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