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Italienisches Punzierungsrecht (Schmucklexikon)

Dies ist keine offizielle Gesetzessammlung, sondern sie beschreibt lediglich den Kenntnisstand des nicht juristisch versierten Autors zum Zeitpunkt der Erstellung. Obwohl sorgfältig zusammen getragen, ist es möglich, dass die angegebenen Texte irrelevant, fehlerhaft, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. Für Rechtsberatungen wenden Sie sich bitte an einen dazu befugten Juristen Ihres Vertrauens.



Decreto Legislativo 22 Maggio 1999, N. 251(inkraft seit dem 9.8.2000) bezüglich des Feingehaltes und der Kennzeichnung von Edelmetallen die Stempelung und Bezeichnung unter anderem von Schmuck aus Legierungen von Gold, Silber, Palladium und Platin.


Punzierungspflicht für Schmuck aus Edelmetallen

Gegenstände aus Edelmetallen sowie deren Legierungen müssen, wenn sie in Italien hergestellt wurden und dort vermarktet werden, einen Feingehaltsstempel (Angabe in Tausendteilen) sowie ein registriertes Identifikationszeichen (Herstellerzeichen) tragen. Die erlaubten Feingehaltstempelungen sind:


Platin

  • . 950 Pt (oder höher)
  • . 900 Pt
  • . 850 Pt


Palladium

  • . 950 Pd (oder höher)
  • . 500 Pd


Gold

  • . 750 (oder höher)
  • . 585
  • . 375


Silber

  • . 925 (oder höher)
  • . 800


Lime-Schmuck
aus Edelmetallen
und edlen Kunststoffen.

Schmuck von Uschy Schleipfer, Frankfurt.
LimeKlick für Großdarstellung



Identifikationszeichen

Die Identifikationszeichen müssen registriert sein. Sie bezeichnen in einer Zahl und einem Provinz-Kürzel den Importeur oder Hersteller sowie die Provinz, in der dieser seinen Sitz hat. Das Identifikationszeichen wird von der zuständigen Handelskammer zugewiesen.


Feingehaltstempel

Die Größe und Form der Feingehaltstempel sind festgelegt.


Allgemeine Stempelvorschriften

Zusätzliche Punzen (z.B. Markenzeichen) dürfen gestempelt werden, solange sie keine Verwechslungen verursachen können. Nicht-Edelmetalle im Sinne des Gesetzes (auch z.B. vergoldete Gegenstände) dürfen keine Feingehaltspunze (auch nicht als Karat-Angabe oder als andere verwechslungsfähige Angabe) tragen.


Ausnahmen

Ausgenommen von der Stempelpflicht sind z.B. Antiquitäten, Münzen, Objekte unter 1 Gramm, Halbzeug, Lote und weitere.


Detailliertere Informationen

Weitere Informationen bezüglich des italienischen Punzierungsrechts:
. Assicor
. Camera di Commercio di Bologna (kommentierte Word-Datei, italienisch)
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