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In der Schweiz regelt das sog.
Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren, kurz
Edelmetallgesetz (EMKG) vom 20. Juni 1933 (Stand am 27. Juli 2004) die Stempelung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, insbesondere auch Schmuck, aus Gold, Silber, Platin und Palladium sowie deren Legierungen.
Feingehaltstempel
In der Schweiz muss der Feingehalt von Schmuckgegenständen in Tausendteilen ('Tausendstel') gestempelt werden, bei Platin und Palladium unter zusätzlicher Kennzeichnung des jeweiligen Metalls.
Punzierung von plattiertem und beschichtetem Schmuck
Plattierter Schmuck muss, vergoldete, versilberte, platinierte oder palladierte Schmuckstücke können als solche bezeichnet werden, dürfen jedoch jeweils keinen Feingehaltsstempel aufweisen.
Gesetzliche Feingehalte
Die gesetzlichen Feingehalte für Schmuck aus Gold sind 999, 916, 750, 585, 375.
Die gesetzlichen Feingehalte für Schmuck aus Silber sind 999, 925, 800.
Die gesetzlichen Feingehalte für Schmuck aus Platin sind 999, 950, 900, 850.
Die gesetzlichen Feingehalte für Schmuck aus Palladium sind 999, 950, 500.
(Für Medaillen gelten z.T. andere gesetzliche Feingehalte).
Verantwortlichkeitspunze
Edelmetallschmuck und plattierter Schmuck muss zusätzlich eine Verantwortlichkeitspunze tragen. Diese ist ein registriertes, unverwechselbares, in sich geschlossenes Zeichen aus einzelnen Buchstaben, Zahlen, Wörtern, bildlichen Darstellungen, Raumformen oder aus Verbindungen solcher Elemente.
Amtliche Prüfung
Uhrgehäuse aus Edelmetallen müssen zusätzlich amtlich geprüft werden. Für Schmuck kann eine solche Prüfung beantragt werden. Die Prüfung wird durch die sog. Garantiepunze ersichtlich.
Garantiepunze
Seit dem 1.8.1995 ist die Garantiepunze ein nach links gerichteter Bernhardinerkopf mit einem besonderen Kennzeichen des Kontrollamtes, das die amtliche Prüfung vorgenommen hat.
Einfuhr
In den schweizerischen Raum importierte Waren müssen ebenfalls die o.g. Bestimmungen erfüllen.
Ausfuhr
Waren für den Export müssen ebenfalls die o.g. Bestimmungen erfüllen. Zusätzlich dürfen die notwendigen Kennzeichnungen des Ziellandes angebracht werden.
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen bezüglich des schweizer Punzierungsrechts:
Schweizer Edelmetallkontrollgesetz (EMKG)
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