Dies ist keine offizielle Gesetzessammlung, sondern sie beschreibt lediglich den Kenntnisstand des nicht juristisch versierten Autors zum Zeitpunkt der Erstellung. Obwohl sorgfältig zusammen getragen, ist es möglich, dass die angegebenen Texte irrelevant, fehlerhaft, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. Für Rechtsberatungen wenden Sie sich bitte an einen dazu befugten Juristen Ihres Vertrauens.
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In Österreich regelt seit 2000 das sog.
Punzierungsgesetz 2000 vom 27.3.2001 die Stempelung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, insbesondere auch Schmuck aus Gold-, Silber- und Platinlegierungen. Danach sich in Österreich folgende Feingehaltstempelungen möglich:
Platingegenstände

950 Tausendstel, mit dem Zusatz Pt
(Iridiumanteile werden dabei den Platinanteil zugeschlagen).
Goldgegenstände

986

900, mit dem Zusatz Au

750

585
Silbergegenstände

925

900, mit dem Zusatz Ag

835

800
Die Angabe des Feingehaltes einer Edelmetallauflage (z.B. Vergoldung, Dublierung) ist nicht zulässig. Bei Schmuck, der aus edlen und unedlen Metallen besteht, ist die Feingehaltszahl auf den aus Edelmetallen bestehenden Teilen anzubringen.
In Österreich erzeugte Edelmetallgegenstände (ausgenommen z.B. für den Export bestimmter Schmuck sowie Silberschmuck unter 30 Gramm) müssen ferner eine sog. Verantwortlichkeitspunze tragen. Anders jedoch als beispielsweise die deutschen Hersteller- oder Goldschmiedezeichen müssen diese in Österreich registriert sein.
Weitere Informationen bezüglich des österreichischen Punzierungsrechts finden Sie hier:
www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/Punzierung531/_start.htm
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