Österreichisches Punzierungsgesetz (Schmucklexikon)
Dies ist keine offizielle Gesetzessammlung, sondern sie beschreibt lediglich den Kenntnisstand des nicht juristisch versierten Autors zum Zeitpunkt der Erstellung. Obwohl sorgfältig zusammen getragen, ist es möglich, dass die angegebenen Texte irrelevant, fehlerhaft, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. Für Rechtsberatungen wenden Sie sich bitte an einen dazu befugten Juristen Ihres Vertrauens.
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Punzierungsgesetz 2000 vom 27.3.2001 die Stempelung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, insbesondere auch Schmuck aus
Legierungen von
Gold,
Silber und
Platin. Danach sich in Österreich folgende Feingehaltstempelungen möglich:
Gegenstände aus Platin
950 Tausendstel, mit dem Zusatz Pt
(Anteile von
Iridium werden dabei den Platinanteil zugeschlagen).
Gegenstände aus Gold
986
900, mit dem Zusatz Au
750
585
Gegenstände aus Silber
925
900, mit dem Zusatz Ag
835
800
Die Angabe des Feingehaltes einer Edelmetallauflage (z.B.
Vergoldung, Dublierung) ist nicht zulässig. Bei Schmuck, der aus edlen und unedlen Metallen besteht, ist die Feingehaltszahl auf den aus
Edelmetallen bestehenden Teilen anzubringen.
Verantwortlichkeitspunze
In Österreich erzeugte Edelmetallgegenstände (ausgenommen z.B. für den Export bestimmter Schmuck sowie Silberschmuck unter 30 Gramm) müssen ferner eine sog. Verantwortlichkeitspunze tragen. Anders jedoch als beispielsweise die deutschen Hersteller- oder Goldschmiedezeichen müssen diese in Österreich registriert sein.
Weitere Informationen bezüglich des österreichischen Punzierungsrechts finden Sie hier:
www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/Punzierung531/_start.htm