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Fotorecht - Teil 3

Zum 1. Teil von Fotorecht: > 1. Teil
Zum 2. Teil von Fotorecht: > 2. Teil


Ausnahme: Versammlungen

(KUG, § 23, Abs. 1, Nr. 3) Öffentliche Versammlungen, Menschenansammlungen, Veranstaltungen, Menschenaufläufe

Sofern der Bildinhalt die Ansammlung von Menschen ist, ist eine Einwilligung der einzelnen abgebildeten Personen nicht notwendig. Allerdings darf dabei auch nicht eine einzelne Person portraitähnlich im Vordergrund stehen oder mittels einer Ausschnittsvergrößerung portraitiert werden.

Schwierig wird die Beurteilung der Rechtslage bei kleinen Versammlungen, denn das Gesetz schreibt nicht vor, wieviele Personen abgebildet sein müssen. Ferner ist in diesem Zusammenhang oft auch die Hausordnungen oder ähnliches des Versammlungsortes von Bedeutung, denn diese sehen mitunter ein Fotografieverbot vor (z.B. Schwimmbäder, Diskotheken, etc.).



Querette
Auffällige Querfingerringe
mit großen Edelsteinen.

Schmuck von Uschy Schleipfer, Frankfurt.
QueretteKlick für Großdarstellung



Erläuterungen


Relevante Gesetze

  • Grundgesetz - GG, Art. 1, 2 (Allgemeines Persönlichkeitsrecht)
  • Strafgesetzbuch - StGB, § 176 (Sexueller Missbrauch von Kindern)
  • Strafgesetzbuch - StGB, § 184 (Verbreitung pornografischer Schriften)
  • Strafgesetzbuch - StGB, § 185 (Ehrverletzung)
  • Kunsturhebergesetz - KUG
  • Urhebergesetz - UrhG
    und andere...



Einschränkende Voraussetzungen

Zur Vereinfachung gelten für diese Betrachtungen einige Einschränkungen:

  • Es handelt sich um ein 'Bildnis' im Sinne des KUG. Das heißt, es sind Personen auf den Aufnahmen als solche identifizierbar zu erkennen.

  • Die Aufnahmen wurden nicht gegen den Willen des oder der Fotografierten gemacht, auch nicht mit Hilfe von Täuschungen oder heimlich.

  • Es handelt sich nicht um pornografische Aufnahmen, Aufnahmen, die geeignet sind, den oder die abgebildeten Personen zu beleidigen ('ehrverletzende Darstellung'), 'berechtigte Interessen zu verletzen' oder sonstige Spezialfälle (z.B. Polizeifotos).

  • Die abgebildete Person ist volljährig und lebt.



Definition: 'Verbreitung' (UrhG, § 17)

Unter der 'Verbreitung' von Fotografien muss jegliche Verbreitung verstanden werden, die über den oder die Fotografierten und den Fotografen hinausgeht.



Definition: 'Veröffentlichung' (UrhG, § 17)

Unter der 'Veröffentlichung' von Fotografien ('Öffentliche Schaustellung') gilt jegliche Verbreitung, die über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht.







Dies ist nicht die Webpräsenz der präsentierten Goldschmiede und Goldschmiedinnen, und sie spiegelt nicht deren Meinung wider, aber sie ist inspiriert durch deren Schmuck und mit diesem illustriert.

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