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Fotorecht - 2. Teil

Zum 1. Teil von Fotorecht: > 1. Teil
Zum 3. Teil von Fotorecht: > 3. Teil

Hier sind die Ausnahmen zu den im Teil 1 beschriebenen Regelungen:


Ausnahme: Prominente Personen

(KUG, § 23, Abs.1, Nr.1) Bildmäßige Berichterstattung über 'Personen der Zeitgeschichte'

Über Prominente darf ohne deren Einwilligung bildmäßig berichtet werden.

Auf den ersten Blick erscheint diese Regelung klar abgrenzbar, aber im Einzelfall kann es doch sehr schwierig sein, zu entscheiden wer wann prominent ist oder war. Es gibt auch noch die Unterscheidung zwischen 'absoluter' und 'relativer' Prominenz, wobei über die letztere Gruppe nur im Zusammenhang mit Ereignissen, die im Bereich ihrer Prominenz liegen, bildmäßig berichtet werden darf.



Ausnahme: Künstlerischer Inhalt

(KUG, § 23, Abs. 1, Nr. 4) Die Bilder dienen einem höheren Interesse der Kunst.

Sehr knifflig! Diese Definition ist nicht im urheberrechtlichen Sinne, sondern in einem kunstästhetischen zu verstehen, das heißt es sind hohe künstlerische Maßstäbe zu setzen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang der gesamte Kontext der Aufnahmen und deren Verwendung, mitunter auch die künstlerische Legitimation des Fotografen.

Weitgehend ausgeschlossen durch diese Definition werden also gewerbliche, werbende oder lediglich unterhaltende Fotos.


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Ausnahme: Personen als Beiwerk

(KUG, § 23, Abs. 1, Nr. 2) Personen als Beiwerk einer Bildkomposition

Wenn in einem Bild die abgebildeten Personen nur Beiwerk sind, ist ihre Einwilligung entbehrlich.

Der Begriff 'Beiwerk' darf in diesem Zusammenhang nicht formal, sondern er muss inhaltlich bzw. gestalterisch aufgefasst werden.


Beispiel 1:

Eine Großaufnahme von einer bekannten Kirche. Links im Bild, klein, aber mit noch erkennbaren Gesichtszügen steht ein Kind, das gerade an einem Eis lutscht.

In diesem Fall ist das Kind 'Beiwerk'. Es könnte auch durch eine andere Person ausgetauscht werden, ohne dass sich die Bildkomposition und -aussage wesentlich verändert.


Beispiel 2:

Eine Großaufnahme von einer bekannten Kirche. Links im Bild, klein, aber mit noch erkennbaren Gesichtszügen steht ein Kind, dem gerade im Moment der Aufnahme das Eis auf den Boden fällt.

In diesem Fall zieht der abgebildete Vorfall mit dem Eis die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich, und das Kind ist plötzlich inhaltlich und gestalterisch kein 'Beiwerk' mehr. In diesem Fall wäre für eine Verbreitung oder Veröffentlichung des Bildes eine Einwilligung - hier der Eltern - notwendig.


Beispiel 3:

Eine Großaufnahme von einer bekannten Kirche. Links im Bild, klein, aber mit noch erkennbaren Gesichtszügen steht ein Kind, das gerade an einem Eis lutscht. Der Fotograf macht nachträglich eine Ausschnittsvergrößerung von dem Eis essenden Kind.

Im ursprünglichen Gesamtbild war das Kind nur 'Beiwerk', dieses wurde jetzt aber durch den neuen Ausschnitt zum zentralen Bildmotiv. In diesem Fall wäre für eine Verbreitung oder Veröffentlichung des Bildes eine Einwilligung - hier der Eltern - notwendig.



Lesen Sie weiter: > Fotorecht - Teil 3
Zum 1. Teil> Fotorecht - Teil 1



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