Wer Schmuckfotos mit Personen macht und diese veröffentlichen will, sollte sich mit den Themenkreisen 'Recht am eigenen Bild' und 'Veröffentlichungsrechte' vertraut machen; vor allem mit den Begriffen 'Verbreitung' und 'Veröffentlichung', deren rechtliche Definitionen nicht unbedingt mit dem allgemeinen Sprachgebrauch übereinstimmen.
Typische Fragen lauten beispielsweise: "Ich habe Models mit Schmuck fotografiert, aber im Vordergrund sieht man zufällige Passanten. Darf ich diese Bilder veröffentlichen? Brauche ich eine Freigabeerklärung der abgebildeten Passanten?" Oder: "Ich habe noch Aktfotos von meiner gepiercten Exfreundin. Darf ich diese an den Payboy verkaufen?"
Ich bilde hier meinen momentanen Kenntnisstand ab, ohne jedoch das Thema umfassend behandeln zu können. Ich bin auch kein Jurist, daher mache man mich bitte nicht für eventuelle Fehler haftbar, zumal mein Wissen in dieser Materie vielleicht nicht ganz up-to-date ist. Letztlich möchte ich alle Interessierten auf die im Handel verfügbare gute Fachliteratur verweisen, bzw. dazu raten, sich gegebenenfalls durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
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Einwilligung zur Aufnahme
Zum Fotografieren von Personen ist grundsätzlich nicht deren Einverständnis notwendig, sofern die Fotografierten dadurch in keiner Weise genötigt, belästigt oder behindert werden.
Trotzdem muss aber niemand dulden fotografiert zu werden. Einem Widerspruch in jeglicher Form ist Folge zu leisten.
Einwilligung zur Verbreitung bzw. Veröffentlichung (KUG, § 22 ff)
Eine Einwilligung der fotografierten Personen zur Verbreitung oder Veröffentlichung von Fotos ist prinzipiell notwendig.
Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen.
Die vom Gesetz geforderte Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen, sie kann nicht stillschweigend angenommen werden. Diese Einwilligung kann zeitlich befristet, räumlich oder inhaltlich begrenzt sein. Sie kann auch an Bedingungen geknüpft werden. Bei einer erfolgten Entlohnung wird regelmäßig von einem Einverständnis zur Veröffentlichung ausgegangen. Die Beweislast für die Einwilligung und deren Umfang liegt im Allgemeinen beim Fotografen. Die Einverständniserklärung ist - wie andere Willenserklärungen auch - auslegbar und anfechtbar. Bei der Prüfung durch die Gerichte findet regelmäßig eine Berücksichtigung der jeweiligen Umstände statt.
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Praktischer Tipp
Sofern Sie mit Personen Schmuckaufnahmen für Veröffentlichungen machen wollen, besprechen Sie genau, was später mit den Aufnahmen geschieht, und lassen Sie sich schriftlich das Einverständnis dazu geben. Je schwammiger und pauschaler diese Einverständniserklärung ist, desto leichter wird sie später anfechtbar sein.
Eine eventuell vereinbarte Vergütung muss angemessen sein. Wenn beispielsweise das Model davon ausgehen musste, dass die Fotos lediglich für eine Pressemitteilung in der Lokalpresse benutzt werden, wird es sehr wahrscheinlich gerichtlich eine Nachvergütung erstreiten können, wenn die Aufnahmen später als zentrales Motiv einer internationalen Werbekampagne für eine große Marke erscheinen.
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